Rechtliche Grundlage

Nach § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann ein Auszubildender nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule 6 Monate vor Ablauf seiner vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

Zulassungsvoraussetzungen

Als Zulassungsvoraussetzung bestimmt § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung die Durchführung von Abschlussprüfungen.

Der Ausbildungsbetrieb muss bestätigen, dass gute betriebliche Leistungen erbracht und alle nach den Berufsordnungsmitteln wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Auszubildenden in hinreichendem Maße vermittelt wurden, oder dass zu erwarten ist, dass bis zum Ende der Prüfung das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Die schulischen Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem letzten Zeugnis. Sie müssen in den Prüfungsbereichen mindestens einen Notendurchschnitt von 2,49 aufweisen.

Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

Mit dem Anmeldeformular und ggf. nötigen berufsspezifischen Anlagen sind vorzulegen bei:

Sommerprüfung:
Bestätigung des Ausbildungsbetriebes
Stellungnahme der Berufsschule (sollte frühestens im Dezember ausgestellt werden)

Winterprüfung:
Bestätigung des Ausbildungsbetriebes
Letztes Berufsschulzeugnis

Anmeldetermine

Sommerprüfung: 1. Februar
Winterprüfung:    1. September

Informationen zu Prüfungen finden Sie hier