Ausländerrecht

Die Aufenthaltserlaubnis von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten ist in der Regel mit der Auflage versehen, dass nur eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt werden darf. Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit beantragt, nehmen wir dazu gegenüber der Ausländerbehörde gutachtlich Stellung und berücksichtigen dabei die wirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit und der jeweiligen Branche.